Trinkwasser ist unser wichtigstes Lebensmittel

In Deutschland und in Österreich wird die Beschaffenheit des Trinkwassers durch die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt. Mit Novellierungen dieser Verordnungen wurde die EG-Richtlinie „Über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (98/83/EG) in nationales Recht umgesetzt. In Österreich wurde die entsprechende Novelle der Trinkwasserverordnung am 21. August 2001 verkündet und in Deutschland ist sie am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Die Einhaltung der Trinkwasserverordnung durch den Wasserversorger wird von den Gesundheitsämtern kontrolliert.

In Deutschland ist für die Normung und Zulassung von Verfahren und Materialien im Bereich des Trinkwassers der DVGW e. V. zuständig. Die Zuständigkeiten umfassen alle Aspekte der Trinkwasseraufbereitung, Speicherung und Verteilung und haben einen bindenden Charakter, ähnlich einer DIN-Norm. Und auf dem Weg vom Wasserwerk zum Wasserhahn kommt das Wasser mit einer Vielzahl unterschiedlicher Materialien in Berührung. Die TrinkwV 1 regelt deshalb die Genusstauglichkeit und Reinheit von Trinkwasser durch Einhaltung von mikrobiologischen und chemischen Anforderungen. Die dafür notwendigen Prüfungen und einzuhaltenden Grenzwerte für flexible Schlauchleitungen aus Kunststoff sind in der KTW-Leitlinie 2 und dem DVGW 3 Arbeitsblatt W270 4 festgelegt. 

Nur Schlauche, welche diese beiden aufwändigen Prüfungen erfolgreich durchlaufen haben, sind als Trinkwasserschlauch für den Einsatz bei Volksfesten, Großveranstaltung, in der Schifffahrt, zur Reinigung von Hochbehältern etc., aber auch im privaten Bereich, z. B. auf Campingplatzen, behördlich zugelassen. Die KTW-Leitlinie befasst sich hauptsächlich mit den chemischen Anforderungen, wobei neben offensichtlichen Veränderungen des Wassers durch Färbung, Trübung und Schaumbildung, auch der Geschmack und der Geruch des Wassers durch sensorische Prüfungen bewertet werden.

Für die Herstellung eines Schlauchs dürfen darüber hinaus nur die, in sogenannten Positivlisten aufgeführten Rohstoffe (Polymere, Additive, Farbstoffe, Füllstoffe u.a.) verwendet werden. Dies wird durch die Offenlegung der Rezeptur durch den Hersteller vom Prüfinstitut kontrolliert. Inhaltsstoffe dürfen sich allerdings auch nicht aus den Werkstoffen herauslösen und im Trinkwasser anreichern. Der TOC-Wert5, also die Gesamtmenge an herausgelösten organischen Verbindungen, sowie die substanzspezifische Migration einzelner Inhaltsstoffe aus der so genannten DWPLL-Liste6, dürfen dabei die definierten Grenzwerte nicht überschreiten.

Ein Trinkwasserschlauch darf auch kein Nährboden für stets vorhandene Bakterien sein. Diese mikrobiologische Prüfung regelt das DVGW Arbeitsblatt W270. Der zu prüfende Schlauch wird hierzu in einem durchströmten Becken exponiert und nach ein, zwei und drei Monaten auf seinen bakteriellen Oberflächenbewuchs hin untersucht. Es sind nur Werkstoffe geeignet, bei denen der obere und der untere Grenzwert für den mikrobiellen Bewuchs eingehalten werden. Denn jedes Fehlen von Bewuchs konnte auf schädliche Inhaltsstoffe hindeuten. Ohne regelmäßige Reinigung und Desinfektion ist jedoch auch die beste Schlauchleitung nicht gegen Bakterien und Keime geschützt. Hierzu werden im DVGW Arbeitsblatt W2917 Empfehlungen gegeben.

1. TrinkwV Trinkwasserverordnung 2001, Stand 25. November 2003
2. KTW-Leitlinie: Kunststoffe im Trinkwasser-Leitlinie, herausgegeben vom Umweltbundesamt, Stand 7. Oktober 2008
3. DVGW Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. in Bonn
4. W270: „Vermehrung von Organismen auf Werkstoffen fur den Trinkwasserbereich – Prufung und Bewertung“, Arbeitsblatt Nr. 270 des DVGW vom November 2007
5. TOC-Wert „Total Organic Carbon“-Wert – ist der Summenparameter zur Erfassung des gesamten organischen Kohlenstoffs in einer Wasserprobe
6. DWPLL „Drinking Water Positive List Limit“
7. W291: „Reinigung und Desinfektion von Wasserleitungsanlagen“, Arbeitsblatt Nr. 291 des DVGW vom Mai 2007

 

 

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